OGH: Der Verweis auf "tarifliche Grundlagen" in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren sollen, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn diese dem Versicherungsnehmer offengelegt werden
§ 6 Abs 3 KSchG
In seinem Erkenntnis vom 17.01.2007 zur GZ 7 Ob 173/06a hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht und § 6 Abs 3 KSchG befasst:
Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit schließt die Beklagte Lebensversicherungsverträge mit Personen, die kein Unternehmen führen oder für die diese Verträge nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehören. Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (AVB) folgende Klausel: "Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Beiträge. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach den hiefür geltenden Vorschriften und tariflichen Grundlagen unter Berücksichtigung eines Liquidierungsabschlages" (§ 6 Abs 4 AVB).
Dazu der OGH: Nach § 6 Abs 3 KSchG müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss also in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzen kann, dass er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Verweis auf "tarifliche Grundlagen" in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren sollen, nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn diese dem Versicherungsnehmer offengelegt werden. Dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte "Rahmenbedingungen", wie die in der Klausel genannten "tariflichen Grundlagen", müssen unverständlich bleiben. Weiters muss der in der Klausel angegebene "Liquidierungsabschlag" der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können.