12.04.2007 Zivilrecht

OGH: Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG kann mangels synallagmatischen Austauschverhältnisses nicht die Unsicherheitseinrede des § 1052 Satz 2 ABGB erhoben werden


Schlagworte: Familienrecht, einvernehmliche Scheidung, Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, Unsicherheitseinrede
Gesetze:

§ 55a EheG, § 1052 ABGB

In seinem Beschluss vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 2/07m hat sich der OGH mit § 55a EheG und der Unsicherheitseinrede des § 1052 Satz 2 ABGB befasst:

OGH: Nach herrschender Rechtsprechung kann die Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB nur bei in einem funktionellen Synallagma stehenden Leistungen erhoben werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers handelt es sich bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55a Abs 2 EheG über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander nicht um ein "wechselseitiges Verpflichtungsgeschäft", da dabei nicht Leistung und Gegenleistung ausgetauscht, sondern in erster Linie das Vermögen der Ehegatten "aufgeteilt" wird.