OGH: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung bleibt das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung beim Versicherungsnehmer
§§ 74 f VersVG, § 166 VersVG, § 168 VersVG
In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 290/06g hat sich der OGH mit der Versicherung für fremde Rechnung (hier: Töchterausstattungsversicherung) befasst:
OGH: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung bleibt das formelle Verfügungsrecht über die sachlich (materiell) dem Versicherten zustehende Forderung beim Versicherungsnehmer. Der Versicherte kann daher auch einen derartigen Anspruch nicht selbst geltend machen, sondern es kann nur der Versicherungsnehmer auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, in welchem Prozess der Versicherte lediglich als Nebenintervenient auftreten könnte.
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es also allein auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung oder etwa (wie hier) auf die familienrechtliche Stellung an. Auch ein aus einer Art gesetzlichem Treuhandverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten allenfalls ableitbarer Anspruch müsste gegen Ersteren durchgesetzt werden.
Bei der Kapitalversicherung hat der Begünstigte bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht.