OGH: Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht
§ 18 KSchG
In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 76/06v hat sich der OGH mit dem Einwendungsdurchgriff iSd § 18 KSchG befasst:
OGH: Die Regelung des § 18 KSchG über die "wirtschaftliche Einheit" wurde über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus immer wieder auch im Zusammenhang mit der Problematik herangezogen, dass grundsätzlich das Finanzierungsgeschäft und das finanzierte Geschäft auch bei enger wirtschaftlicher Bindung zwei rechtlich selbständige Verträge darstellen, und es einer besonderen Begründung bedarf, warum gegenüber dem Finanzierer Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft erhoben werden können. Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses "Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der "wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden. Differenziert gesehen wird dies aber für die Finanzierung von risikoträchtigen Beteiligungen, bei denen ein Einwendungsdurchgriff ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanzierten und Kreditgeschäft weder unter dem Gesichtspunkt der analogen Anwendung des § 18 KSchG noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt, solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. In diesen Fällen wird eine Heranziehung des Finanzierers jedenfalls so lange nicht vorgenommen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt ist, weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäftes auf den Finanzierer zu überwälzen. Eine Risikotragung wurde nur dann als angemessen erachtet, wenn sich der Finanzierer aktiv in den Vertrieb einschaltet, etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt.