OGH: Eine von Wirtschaftlichkeitsaspekten unabhängige Erhaltungspflicht des Vermieters hinsichtlich privilegierter Arbeiten besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur hinsichtlich Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine unmittelbar drohende Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen abzuwenden
§ 3 MRG
In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 96/06t hat sich der OGH mit der Erhaltungspflicht des Vermieters befasst:
OGH: Ein Vermieter ist im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme "privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. Eine von Wirtschaftlichkeitsaspekten unabhängige Erhaltungspflicht des Vermieters hinsichtlich privilegierter Arbeiten besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Gemeint sind damit nämlich Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine unmittelbar drohende Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen abzuwenden. Es soll also jener Zustand des bestehenden Hauses, bzw des Mietgegenstandes sowie der gemeinsamen Anlagen geschaffen werden, bei dem die genannten Gefahren nicht mehr bestehen, was regelmäßig nur eine vorläufige Sanierungsmaßnahme bedeutet. Dieser Provisorialcharakter wird aber jedenfalls dann bei weitem überschritten, wenn nicht mit vorübergehend ausreichenden Maßnahmen, wie zB einer Pölzung, Abdichtung gegen eintretendes Wasser etc, das Auslangen gefunden werden kann, sondern eine aufwändige Neuherstellung der Fundamente des Gebäudes erforderlich wird.