OGH: Für den Umfang des Rechts einer ungemessenen Dienstbarkeit ist grundsätzlich die ursprüngliche oder vorhersehbare Art ihrer Ausübung nach den jeweiligen Bedürfnissen maßgebend, sodass sich deren Schranken zwar aus der ursprünglichen Benützungsart ergeben, aber nur eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit bildet
§§ 472 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 Ob 135/06b hat sich der OGH mit der Erweiterung der Servitut befasst:
OGH: Für den Umfang des Rechts einer ungemessenen Dienstbarkeit ist grundsätzlich die ursprüngliche oder vorhersehbare Art ihrer Ausübung nach den jeweiligen Bedürfnissen maßgebend, sodass sich deren Schranken zwar aus der ursprünglichen Benützungsart ergeben, aber nur eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit bildet. Entscheidend ist, ob die aktuelle Belastung des dienenden Guts durch die Eigentümer des herrschenden Guts (und deren Vertragspartner) erheblich intensiver ist, als dies dem Inhalt der (ersessenen) Dienstbarkeit entspricht. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete jedenfalls hinnehmen.