OGH: Eine allgemeine Prüfpflicht der Vergabestelle vor bzw im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zu verneinen
§ 16 ECG
In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 229/06i hat sich der OGH mit der Haftung der Domain-Vergabestelle für Rechtsverletzungen durch einen Domain-Inhaber befasst:
OGH: Eine allgemeine Prüfpflicht der Vergabestelle vor bzw im Zusammenhang mit der Registrierung einer Second-level-Domain ist zwar zu verneinen. Die Vergabestelle ist aber zum Handeln verpflichtet, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschung offenkundig ist. Sperrt sie in einem solchen Fall die Domain trotz Aufforderung nicht, kann sie auf Unterlassung und unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Ob ein juristischer Laie die Verletzung auch ohne weitere Nachforschung erkennen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.