01.03.2007 Zivilrecht

OGH: Ist einem Vertragsteil die Preisfestsetzung nach gewissen Abrechnungskriterien überlassen, so ist er zur Rechnungslegung hinsichtlich der preisbestimmenden Faktoren verpflichtet, damit es dem anderen möglich wird, die Richtigkeit dieser Festsetzung zu überprüfen


Schlagworte: Preisanpassungsklausel
Gesetze:

Art XLII EGZPO, § 1054 ABGB, § 869 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 234/06i hat sich der OGH mit der Preisanpassungsklausel befasst:

OGH: Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist. Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit.

Gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, mittels Urteils dazu verhalten werden, diese Auskunft zu erteilen, sowie einen Eid dahin zu leisten, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Inhalts und Umfangs der erforderlichen Angaben enthält das Gesetz keine eigene Regelung, sondern verweist auf die Vorschriften des "bürgerlichen Rechts". Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO enthält somit keinen eigenen Anspruch, sondern setzt eine bürgerlich rechtliche Verpflichtung voraus. Aufklärungspflichten können auch als Hilfsanspruch aus einem Vertrag abgeleitet werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Partner bei bestimmten Verträgen Aufklärungspflichten festlegen, sodass sie in einem Vertrag als schlüssig mitvereinbart angesehen werden können. Häufig wird die Offenlegungspflicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden. Dabei ist zu prüfen, ob ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann.