OGH: Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird
§ 43 ABGB
In seinem Beschluss vom 11.12.2006 zur GZ 7 Ob 254/06p hat sich der OGH mit dem Namensrecht befasst:
OGH: Nach § 43 ABGB kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch den unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensanmaßung setzt damit, anders als der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung, eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers voraus. Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird. Dem Namensträger muss ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der genannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. Geschützt ist nicht nur der vollständige Name; der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben.