01.03.2007 Zivilrecht
OGH: Wenn der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie ihm bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre; die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung
Gesetze:
§ 1489 ABGB
In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 125/06z hat sich der OGH mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB befasst:
OGH: Es entspricht stRsp, dass die Verjährungsfrist durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt wird. Wenn der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie ihm bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.