01.03.2007 Zivilrecht

OGH: Zur Vermeidung von späteren Ablehnungsanträgen der Parteien des Schiedsverfahrens und einer allfälligen Vernichtung vorangegangenen Verfahrensaufwands sind Schiedsrichter verpflichtet, von sich aus allfällige Befangenheitsgründe bekannt zu geben; die Verletzung dieser "Warnpflicht" nimmt dem Schiedsrichter jedenfalls seinen Anspruch auf Schiedsrichterhonorar


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schiedsrichter, Werkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag, Warnpflicht, Honorar
Gesetze:

§§ 1002 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 207/06v hat sich der OGH mit dem Schiedsrichtervertrag befasst:

OGH: Nach in Österreich herrschender Auffassung handelt es sich beim Schiedsrichtervertrag um einen im Zweifel entgeltlichen, privatrechtlichen Vertrag. Soweit die Eigenart des Schiedsrichtervertrags selbst dem nicht entgegensteht und die Zivilprozessordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf ihn die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB) und den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden.

Sowohl nach allgemeinen Grundsätzen als auch nach Art 5 Abs 4 der Wiener Regeln sind die Schiedsrichter zur Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Zur Vermeidung von späteren Ablehnungsanträgen der Parteien des Schiedsverfahrens und einer allfälligen Vernichtung vorangegangenen Verfahrensaufwands (vgl Art 13 Abs 2 der Wiener Regeln) sind sie daher verpflichtet, von sich aus allfällige Befangenheitsgründe bekannt zu geben; jedenfalls haben sie aber bei Vorliegen eines Ablehnungsantrags umfassend Stellung zu nehmen. Die Verletzung dieser "Warnpflicht" nimmt dem Schiedsrichter jedenfalls seinen Anspruch auf Schiedsrichterhonorar.