OGH: Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen, dann können ernste Schäden des Hauses, für die er analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG Beitragsleistungen der Gemeinschaft einfordern kann, nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen; die Behebung aller davon nicht erfassten Schäden obliegt allein dem nutzenden Wohnungseigentümer
§ 28 Abs 1 Z 1 WEG, § 16 Abs 2 WEG
In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 190/06m hat sich der OGH mit der ordentlichen Verwaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG befasst:
OGH: Wird von einem Wohnungseigentümer veranlasst, dass unter seiner Terrasse ein Keller ausgehoben wird, so handelt es sich hiebei um eine Änderung an seinem Wohnungseigentumsobjekt, die nur auf seine Kosten erfolgen kann (§ 16 Abs 2 WEG). Dieser Kostentragungsgrundsatz bezieht sich nicht nur auf die von ihm gewünschten Änderungsarbeiten selbst, sondern auch auf sämtliche Änderungen, die damit an allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder in anderen Objekten notwendiger Weise verbunden sind. Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zu-, Um- oder Neubauten, nur einem einzigen Mit- oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich § 28 Abs 1 Z 1 WEG. Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist er auch hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten "in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß § 13 Abs 2 WEG 1975 bzw § 16 Abs 2 WEG einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. Die Behebung aller davon nicht erfassten Schäden obliegt allein dem nutzenden Wohnungseigentümer.