22.02.2007 Zivilrecht

OGH: Eine Drohung mit einem Übel durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist nicht ungerecht


Schlagworte: Fehlerhafte Willenserklärung, Drohung
Gesetze:

§ 870 ABGB

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 245/06k hat sich der OGH mit der Drohung iSd § 870 ABGB befasst:

OGH: Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Drohung kommt es entscheidend darauf an, ob diese nach Treu und Glauben, bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Eine Drohung mit einem Übel durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist nicht ungerecht. Widerrechtlichkeit der Drohung ist nur dann gegeben, wenn durch die Anwendung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen. Auch Inadäquanz von Mittel und Zweck würde die Rechtsfolgen auslösen.