22.02.2007 Zivilrecht

OGH: Bei für einen Laien schwer durchschaubaren Vorgängen ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich zeitgerecht rechtlichen, allenfalls auch anderen sachverständigen Rat einzuholen und sodann seine Entscheidung über eine Klagsführung zu treffen; die Unterlassung der Einholung solcher Beratung schiebt den Verjährungsbeginn des Amtshaftungsanspruchs nicht mehr weiter hinaus


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Verjährung
Gesetze:

§ 6 Abs 1 AHG

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 1 Ob 249/06h hat sich der OGH mit der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs befasst:

OGH: Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Die Verjährung beginnt somit in der Regel mit Kenntnis des (ersten) Schadenseintritts, wobei gleichgültig ist, ob der Geschädigte die Schadenshöhe allenfalls noch nicht (endgültig) beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Da § 6 Abs 1 AHG - anders als § 1489 ABGB - für den Verjährungsbeginn die Kenntnis des Schädigers nicht verlangt, hat an dessen Stelle die Kenntnis der Rechtsverletzung zu treten. Liegt die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand, beginnt die Verjährungsfrist (erst) mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers schließen kann. Da ein schuldhaftes und rechtswidriges Handeln (bzw Unterlassen) im Zweifel nicht anzunehmen ist, beginnt die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können; er darf also nicht untätig bleiben, sodass mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit sonst nicht zu gewinnen ist, die Verjährungsfrist jedenfalls zu laufen beginnt.