22.02.2007 Zivilrecht

OGH: Nur die im sechsten Abschnitt des StGB geregelten Vermögensdelikte sind geeignet, den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG zu verwirklichen


Schlagworte: Mietrecht, Kündigungsgrund, strafbare Handlung gegen das Eigentum, geringfügig
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 2 Ob 242/06m hat sich der OGH mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG befasst:

OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG setzt eine vom Mieter gegenüber dem Vermieter begangene strafbare Handlung gegen das Eigentum voraus. Nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnende Fälle verwirklichen den Kündigungstatbestand nicht. Aus der Formulierung "mit Strafe bedrohte Handlung gegen das Eigentum" muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber solche strafbaren Handlungen meinte, bei denen der Zugriff auf das Eigentum als solcher mit Strafe bedroht ist. Dies ist aber nur bei den im sechsten Abschnitt des StGB geregelten Vermögensdelikten der Fall, während andere Tatbestände nicht geeignet sind, den genannten Kündigungsgrund zu verwirklichen.

Voraussetzung für den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG ist nicht nur das Vorliegen eines Straftatbestandes in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht.

Geringfügigkeit einer strafbaren Handlung ist regelmäßig jedenfalls bei deren Verbrechenseignung (§ 17 StGB) ausgeschlossen.

Während der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG eine ungünstige Zukunftsprognose erfordert, wird der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht.