OGH: Bei einer Verurteilung eines Eintrittsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren kann nicht mehr von einer relativ kurzen Haftzeit im Sinn der Judikatur gesprochen werden; die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen (bedingten) Haftentlassung hat bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
In seinem Beschluss vom 18.12.2006 zur GZ 8 Ob 158/06b hat sich der OGH mit dem Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG und der eintrittsberechtigten Person befasst:
OGH: Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags kann nur dann bejaht werden, wenn feststeht, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird.
Auch unter Annahme der von der Rechtsmittelwerberin behaupteten Eintrittsberechtigung ihres sich seit Mitte 2005 in Haft befindlichen Sohnes, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht mehr von einer relativ kurzen Haftzeit im Sinn der Judikatur gesprochen werden kann, jedenfalls vertretbar. Die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen (bedingten) Haftentlassung hat bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.