15.02.2007 Zivilrecht

OGH: Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben


Schlagworte: Verjährung, Erbrecht, Schenkungspflichtteilsansprüche, gesetzliche Erbfolge
Gesetze:

§ 1487 ABGB

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 214/06h hat sich der OGH mit der Anwendbarkeit des § 1487 ABGB auf die Geltendmachung von Schenkungspflichtteilsansprüchen bei gesetzlicher Erbfolge befasst:

OGH: Die Rechtsprechung zeigt bei der Beurteilung der Verjährungsfrist für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein differenziertes Bild:

Bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung wird darauf abgestellt, ob die Forderung dem Willen des Erblassers entspricht oder gegen seinen Willen geltend gemacht wird. Die aus einer letztwilligen Verfügung resultierenden - und dem Willen des Erblassers entsprechenden - Ansprüche unterliegen der 30-jährigen Frist, während die gegen den testamentarisch zum Ausdruck gebrachten Willen durchzusetzenden Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müssen. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung auf den Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist. Der Erbe soll relativ rasch wissen, ob er noch mit Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen rechnen muss.

Der OGH hat die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Schenkungspflichtteil auch dann angewendet, wenn der Erblasser den Noterben auf den Pflichtteil gesetzt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass bei Ermittlung des Pflichtteils bestimmte Schenkungen zu berücksichtigen sind. Den im § 1487 ABGB enthaltenen Tatbeständen sei nämlich die Tendenz zu entnehmen, dass alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig sind, der kurzen Verjährung unterliegen sollen. Diese Überlegung trifft auch zu, wenn kein Testament vorhanden ist und der Noterbe seine Pflichtteilsergänzungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Das durch die kurze Verjährungsfrist gewahrte Interesse des Miterben, möglichst rasch Gewissheit zu erlangen, ob und inwieweit er das Erbe zur Abdeckung des Schenkungspflichtteils eines Miterben wieder herausgeben muss, besteht auch im Fall gesetzlicher Erbfolge. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB gilt daher auch für den Schenkungspflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben gegen einen Miterben.

Nach herrschender Auffassung beginnt die Verjährung der Pflichtteilsforderung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten, es sei denn der Schuldner hätte diese arglistig verhindert. Die Verjährungsfrist für den Schenkungspflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge beginnt nach herrschender Auffassung mit dem Tod des Erblassers zu laufen, weil die Pflichtteilsansprüche zu diesem Zeitpunkt entstehen.