15.02.2007 Zivilrecht

OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums ab Vertragsabschluss, unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wurde


Schlagworte: Verjährung, Anfechtung wegen Irrtums
Gesetze:

§ 1487 ABGB

In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 211/06t hat sich der OGH mit der Verjährungsfrist bei Anfechtung wegen Irrtums befasst:

OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums ab Vertragsabschluss, unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wurde.