15.02.2007 Zivilrecht
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums ab Vertragsabschluss, unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wurde
Schlagworte: Verjährung, Anfechtung wegen Irrtums
Gesetze:
§ 1487 ABGB
In seinem Beschluss vom 19.12.2006 zur GZ 4 Ob 211/06t hat sich der OGH mit der Verjährungsfrist bei Anfechtung wegen Irrtums befasst:
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft bei Anfechtung wegen Irrtums ab Vertragsabschluss, unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wurde.