24.01.2007 Zivilrecht

OGH: Werden dem Heiminsassen über die Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht, sind diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen grundsätzlich erstattungsfähig


Schlagworte: Sozialrecht, Unterkunft in einem Heim, Zusatzleistungen

In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 188/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob eine privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Heiminsasse und Heimträger über die Zahlung eines monatlichen Eigenbetrags zulässig ist:

Es wurde vereinbart, dass der Heiminsasse unabhängig von dem für ihn gezahlten Tagessatz des Landes Wien einen Eigenbetrag für den Heimplatz zu leisten hat.

Dazu der OGH: Wird einem Betroffenen Sozialleistung durch Unterkunft in einem Heim gewährt, ist beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen, die ausschließlich vom Sozialhilfeträger geschuldet wird, der sich des Heimträgers zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten bedient) und Zusatzleistungen zu unterscheiden. Werden dem Betroffenen über diese Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht, sind diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen grundsätzlich erstattungsfähig.