OGH: Werden dem Heiminsassen über die Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht, sind diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen grundsätzlich erstattungsfähig
In seinem Erkenntnis vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 188/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob eine privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Heiminsasse und Heimträger über die Zahlung eines monatlichen Eigenbetrags zulässig ist:
Es wurde vereinbart, dass der Heiminsasse unabhängig von dem für ihn gezahlten Tagessatz des Landes Wien einen Eigenbetrag für den Heimplatz zu leisten hat.
Dazu der OGH: Wird einem Betroffenen Sozialleistung durch Unterkunft in einem Heim gewährt, ist beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen, die ausschließlich vom Sozialhilfeträger geschuldet wird, der sich des Heimträgers zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten bedient) und Zusatzleistungen zu unterscheiden. Werden dem Betroffenen über diese Grundleistungen hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht, sind diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Betroffenen grundsätzlich erstattungsfähig.