24.04.2025 Verfahrensrecht

OGH: Zur Impugnationsklage

Der Fall einer nur zeitweiligen Unmöglichkeit der Titelerfüllung, an der den Verpflichteten ein Verschulden trifft, ist kein Grund, der einer Oppositionsklage zum Erfolg verhelfen kann


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, dauernde Unmöglichkeit, Oppositionsklage, vorübergehende Unmöglichkeit, Impugnationsklage
Gesetze:

 

§§ 35 f EO, § 354 EO

 

 

GZ 3 Ob 197/24b, 26.02.2025

 

OGH: Nach der Rsp ist die geschuldete unvertretbare Handlung bei der Exekution nach § 354 EO unerzwingbar, wenn dem Schuldner die Leistung dauernd unmöglich ist. Hängt die materiell-rechtliche Beurteilung der dauernden Unmöglichkeit von strittigen Tatumständen ab, kann sie der Verpflichtete als eine den Anspruch aufhebende Tatsache iSd § 35 EO im Weg einer Oppositionsklage geltend machen. Wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung der betriebenen Leistungsverpflichtung von Dauer ist, ist der Anspruch aufgehoben, bei einer nur zeitweiligen (derzeitigen) Unmöglichkeit ist der Anspruch der Titelgläubiger nur gehemmt; trifft in diesem Fall den Verpflichteten an der Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung der Leistung aber ein Verschulden, so wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben und der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen.

 

Hier ist die Klägerin aus dem Exekutionstitel verpflichtet, der Beklagten „das Zubehör-Wohnungseigentum an 2 Gartenflächen zu verschaffen und die Einverleibung dieses Zubehör-Wohnungseigentums im Grundbuch zu erwirken“. Dass eine Erfüllung dieses titulierten Anspruchs für die Klägerin dauerhaft und endgültig unmöglich geworden und der Anspruch daher erloschen wäre, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Allerdings liegen hier Umstände vor, die eine derzeitige Unmöglichkeit der Erfüllung des Titels zur Folge haben, weil die Beklagte sich bisher - ohne berechtigten Grund - weigert, selbst die für eine Einverleibung des Zubehör-Wohnungseigentums erforderliche Unterschrift auf der entsprechenden Urkunde zu leisten. Bei bloß derzeitiger Unmöglichkeit ist aber der Anspruch nicht aufgehoben, sondern nur gehemmt. Der Fall einer nur zeitweiligen Unmöglichkeit der Titelerfüllung, an der den Verpflichteten ein Verschulden trifft, ist kein Grund, der einer Oppositionsklage zum Erfolg verhelfen kann.

 

Eine Impugnationsklage zielt (nur) auf die Unzulässigerklärung der konkreten Anlassexekution ab, während die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Titel anstrebt. Während sich die Oppositionsklage somit gegen den betriebenen Anspruch mit dem Vorbringen richtet, dieser sei erloschen oder gehemmt, dient die Impugnationsklage dem Verpflichteten als Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Sachverhalten, die gerade nicht den Bestand oder die Hemmung des Anspruchs selbst betreffen, die Exekutionsführung im Einzelfall aber aus anderen Gründen unzulässig machen.