19.04.2025 Zivilrecht

OGH: § 1425 ABGB – zur Parteistellung des Erlagsgegners

Eine ausnahmsweise Parteistellung des Erlagsgegners kann sich ergeben, wenn der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt


Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, Parteistellung, Erlagsgegner, materielle Rechtsstellung, Beschwer
Gesetze:

 

§ 1425 ABGB

 

 

GZ 8 Ob 20/25m, 27.02.2025

 

OGH: Der Erlag bei Gericht ist eine einseitige Rechtshandlung des Schuldners, auf die der Gläubiger keinen Einfluss nehmen kann, sodass dem Erlagsgegner nach stRsp des OGH im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukommt. Da sich der Erlagsgegner durch den Annahmebeschluss nicht beschwert erachten kann, ist er auch nicht rechtsmittellegitimiert. Die Parteistellung des Erlagsgegners beschränkt sich vielmehr auf das Ausfolgungsverfahren.

 

Eine ausnahmsweise Parteistellung des Erlagsgegners kann sich ergeben, wenn der Annahmebeschluss seine materielle Rechtsstellung berührt. Eine Rechtsmittellegitimation des Erlagsgegners wird deshalb von der Rsp bejaht, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Erfolgt der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners, wird die materielle Rechtsstellung des Antragsgegners durch den Annahmebeschluss im Regelfall nicht berührt. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist.