11.04.2025 Verkehrsrecht

VwGH: Gehäufter Suchtmittelmissbrauch – zur Frage des Inhalts einer Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG (iVm § 14 Abs 5 FSG-GV)

Auch in den Fällen des § 14 Abs 5 FSG-GV kann die Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG, bestimmte Befunde beizubringen, nur in Hinblick auf die Erstattung oder Ergänzung eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen


Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, Suchtmittel, gehäufter Missbrauch, Amtsarzt, Gutachten, Aufforderung durch VwG
Gesetze:

 

§ 24 FSG, § 14 FSG-GV

 

 

GZ Ra 2023/11/0078, 05.11.2024

 

VwGH: Der VwGH hat bereits klargestellt, dass der Zweck der Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG darin liegt, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens iSd § 8 FSG zu ermöglichen.

 

Hinsichtlich § 14 Abs 5 FSG-GV ist festzuhalten, dass diese Bestimmung nicht nur für die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, sondern - wie vorliegend - auch für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung gilt.

 

Gem § 14 Abs 5 FSG-GV schließt auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. In solchen Fällen liegt gem § 8 Abs 3 Z 2 FSG eine nur bedingte gesundheitliche Eignung vor. Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen können. Dies hat zur Konsequenz, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG zur Sicherstellung der in § 14 Abs 5 FSG-GV angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt. Ein Aufforderungsbescheid ist allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd § 14 Abs 5 FSG-GV macht. Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern auch für die (gleichfalls in § 24 Abs 4 FSG geregelte) Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Auch in den Fällen des § 14 Abs 5 FSG-GV kann also die Aufforderung gem § 24 Abs 4 FSG, bestimmte Befunde beizubringen, nur in Hinblick auf die Erstattung oder Ergänzung eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.

 

Im Revisionsfall nahm das VwG auf Basis des Laborbefundes vom 11. Jänner 2023, welcher besagt, dass bei einem positiven THC-Befund, wie er beim Revisionswerber vorliegt, idR von wiederholtem Konsum im Beobachtungszeitraum auszugehen sei, sowie auf Basis der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13. Jänner 2013, einen THC-Konsum des Revisionswerbers in den Monaten Juli bis Dezember 2022 an. Auf Basis des Laborbefundes ging das VwG weiters davon aus, dass die Aufnahmeintensität - deren Ermittlung es im zweiten Rechtsgang für die (rechtliche) Beurteilung, ob beim Revisionswerber ein „gehäufter Missbrauch“ iSd § 14 Abs 5 FSG-GV vorliegt, für erforderlich hielt („Feststellungen zu Zeitraum, Frequenz und Menge“) - (nur) durch Auswertung des Wertes THC-COOH bestimmt werden könne. Das VwG hat daher (nach der Weigerung des Revisionswerbers, die Kosten für die Auswertung der Haarprobe zu übernehmen), um die vom VwGH angeordneten Feststellungen treffen zu können, den angefochtenen Beschluss erlassen. Dass es dies offensichtlich in Hinblick auf ein amtsärztliches (Ergänzungs-)Gutachten getan hat, ergibt sich aus der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.