11.04.2025 Verfahrensrecht

VwGH: Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG (iZm § 28 Abs 3 VwGVG)

Nach stRsp des VwGH erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG iZm Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gem § 28 Abs 3 VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht; dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des VwG, die zur Aufhebung des Bescheides der belBeh geführt hat, vorgelagert sind


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss, Bindung
Gesetze:

 

§ 28 VwGVG

 

 

GZ Ra 2022/05/0101, 19.11.2024

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH kann ein Beschluss des VwG, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.

 

Nach stRsp des VwGH erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG iZm Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gem § 28 Abs 3 VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht. Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des VwG, die zur Aufhebung des Bescheides der belBeh geführt hat, vorgelagert sind.