OGH: Zur Warnpflicht nach § 7 Abs 2 VKrG
Bei solidarisch haftenden Kreditnehmern kommt es bloß darauf an, ob die Kreditnehmer den Kredit gemeinsam zurückzahlen können, weil sie sich gerade nicht zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet haben
§ 7 VKrG, § 9 HIKrG
GZ 8 Ob 156/24k, 27.02.2025
OGH: Nach § 7 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen. Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher nach § 7 Abs 2 VKrG auf diese Bedenken gegen seine Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Diese vorvertragliche Verpflichtung des Kreditgebers wurde in Umsetzung der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge geschaffen und soll den Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit schützen.
Nach den Mat ist „Kreditwürdigkeit“ iSd § 7 VKrG dahin zu verstehen, dass der Verbraucher bei einer ex-ante-Betrachtung voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, ohne dadurch an den Rand seiner wirtschaftlichen Existenz gedrängt zu werden. Es wurde deshalb die Auffassung vertreten, dass eine Warnpflicht des Kreditgebers bereits dann zu bejahen sei, wenn dem Verbraucher - etwa wegen des Verzichts auf soziale Aktivitäten - der Verlust seines „sozial adäquaten Mindeststandards“ drohe, der signifikant über dem Existenzminimum liege und durch die Kreditaufnahme nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Bonitätsprüfung soll deshalb auch negativ ausfallen können, wenn keine Zahlungsunfähigkeit droht. Eine derart weitreichende Warnpflicht lässt sich allerdings mit dem Wortlaut des § 7 VKrG nicht vereinbaren.
Um die Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, beurteilen zu können, sind die laufenden Einkünfte und sonstigen liquiden Mittel des Verbrauchers heranzuziehen und mit den Kosten des Kredits und der laufenden Rückzahlungsverpflichtung in Relation zu setzen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass es bei solidarisch haftenden Kreditnehmern im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs 5 HIKrG auch bei der Prüfung nach § 7 VKrG bloß darauf ankommt, ob die Kreditnehmer den Kredit gemeinsam zurückzahlen können, weil sie sich gerade nicht zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet haben.
Hier verfügen die Beklagten - ohne Sonderzahlungen - gemeinsam über ein regelmäßiges monatliches Einkommen von € 2.243,40, dem Ausgaben für Wohnung und Lebensunterhalt von lediglich € 1.385,29 gegenüberstehen, sodass kein Grund zur Annahme bestand, dass sie die monatlichen Raten von € 379 nicht aufbringen können. Der Klägerin kann demnach keine Verletzung ihrer Warnpflicht vorgeworfen werden.