VwGH: Genehmigung eines Sanierungskonzepts gem § 79 Abs 3 GewO
Wenn die Revisionswerberin (nun) vorbringt, dass ihre Einwendungen betreffend Verschmutzungen (Fettablagerungen) nicht berücksichtigt worden seien, so verkennt sie, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 79 Abs 3 GewO - wie sich eindeutig aus der bescheidmäßig aufgetragenen Zielsetzung des Sanierungskonzeptes ergibt - die Senkung der Geruchsimmissionen war, nicht jedoch die Reduktion von Immissionen, welche zu Verschmutzungen führen
§ 79 GewO, § 356 GewO
GZ Ra 2022/04/0087, 21.11.2024
In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, dass das VwG von näher genannter Rsp des VwGH abgewichen sei, weil es sich über Einwendungen der Revisionswerberin hinweggesetzt habe. So sei im Verfahren vorgebracht worden, dass es aufgrund der Undichtheiten des Lüftungsschachtes zu Verschmutzungen insbesondere in Form von Fettablagerungen komme. Die Revisionswerberin habe im Beschwerdeverfahren eingewandt, dass neben dem Bestehen von Geruchsimmissionen insbesondere auch Verunreinigungen von der Betriebsanlage ausgingen, für welche das Sanierungskonzept keinen Schutz vorsehe. Das VwG habe entsprechende Ermittlungen unterlassen und das Sanierungskonzept hätte nicht genehmigt werden dürfen.
VwGH : Wie der VwGH in seiner zu § 79 Abs 3 GewO ergangenen Jud festgehalten hat, liegt das Ziel der Sanierung in der Behebung der festgestellten Mängel. Dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Unterlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden.
Im vorliegenden Fall wurde der mitbeteiligten Partei als Betriebsinhaberin gem § 79 Abs 3 GewO die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bescheidmäßig aufgetragen. Ziel des Konzeptes war die Senkung der betriebskausalen Geruchsimmissionen. Das entsprechende Konzept wurde mit Bescheid vom 31. März 2020 genehmigt. In diesem Genehmigungsverfahren (zweiter Verfahrensabschnitt) kam der Revisionswerberin gem § 356 Abs 3 GewO Parteistellung zu.
Wenn die Revisionswerberin nun vorbringt, dass ihre Einwendungen betreffend Verschmutzungen (Fettablagerungen) nicht berücksichtigt worden seien, so verkennt sie, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 79 Abs 3 GewO - wie sich eindeutig aus der bescheidmäßig aufgetragenen Zielsetzung des Sanierungskonzeptes ergibt - die Senkung der Geruchsimmissionen war, nicht jedoch die Reduktion von Immissionen, welche zu Verschmutzungen führen. Das Vorbringen in der Revision entfernt sich somit vom Verfahrensgegenstand und geht damit ins Leere.