OGH: Zum Informationsanspruch der Gesellschafter nach § 22 Abs 2 GmbHG
Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der GmbH und alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist (verbundene Unternehmen), der Informationspflicht unterliegen
§ 22 GmbHG, § 41 GmbHG, § 118 AktG
GZ 6 Ob 65/24p, 18.02.2025
OGH: Der Informationsanspruch der GmbH-Gesellschafter umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Da Gegenstand des Informationsrechts die Angelegenheiten der GmbH, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten sind, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist (verbundene Unternehmen), der Informationspflicht unterliegen. Das Informationsrecht des Gesellschafters besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften nur so weit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können. Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Die Informationsverschaffungspflicht der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH in dem anderen Unternehmen endet.
Die beklagte GmbH ist hier Gesellschafterin einer AG. Ihre rechtlichen Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen hinsichtlich der AG zu beschaffen, sind jene eines Aktionärs. Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten; es ist sachlich auf den Verhandlungsstoff der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt. Ein Aktionärsrecht auf Bucheinsicht und Anfertigung von Kopien hinsichtlich sämtlicher Geschäftsunterlagen ist in § 118 AktG hingegen nicht vorgesehen.
Ein Eingriff in das Informationsrecht der Kläger ist hier in der ablehnenden Stimmabgabe der Mitgesellschafter betreffend sein Auskunftsbegehren schon deshalb nicht zu erblicken, weil sie dadurch nicht in der Ausübung dieses Rechts eingeschränkt wurden. Den Klägern stand es frei, ihre behaupteten Informationsansprüche über die verbundene AG (ihr jeweiliges berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse daran legten sie nicht dar) selbst geltend zu machen. Der unterbliebene Weisungsbeschluss bedeutete auch keine Weisung an die Geschäftsführung, den Klägern die von ihnen gewünschten Informationen nicht zu geben. Entgegen der Auffassung der Revision kann daher nicht davon gesprochen werden, die Geschäftsführer seien durch die angefochtenen Beschlüsse an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert worden.