VwGH: Revision iZm Aussetzungsentscheidung
Nach dem Ergehen einer Entscheidung des VwGH über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, ist das Verfahren über die Revision gegen die Aussetzungsentscheidung für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen
§ 38 AVG, § 33 VwGG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2024/11/0005, 19.11.2024
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Nach der Rsp des VwGH ist § 33 Abs 1 VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw des Gerichtes) suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Demnach ist etwa nach dem Ergehen einer Entscheidung des VwGH über eine Revision, aufgrund derer ein Verfahren ausgesetzt worden war, das Verfahren über die Revision gegen die Aussetzungsentscheidung für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen