OGH: Zur Beiziehung des Testamentsvollstreckers im Verlassenschaftsverfahren
Der gänzliche Ausschluss des Testamentsvollstreckers vom Verlassenschaftsverfahren begründet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG
§ 58 AußStrG, § 66 AußStrG, § 816 ABGB
GZ 2 Ob 163/24w, 21.01.2025
OGH: Der Testamentsvollstrecker wird nicht vom Gericht bestellt, sondern vom Erblasser ernannt. Die Ernennung muss in einem formgültigen letzten Willen, also in einem Testament oder Kodizill, erfolgen. Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gem § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Seine Aufgabe ist, die Durchführung des letzten Willens des Verstorbenen zu überwachen und dabei das Abhandlungsgericht zu unterstützen. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker auch noch nach Rechtskraft der Einantwortung die Einhaltung der Auflagen des Verstorbenen zu überwachen.
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch mit der Nachlassverwaltung betrauen. Nur diese Verwaltungsfunktionen können ihm von den Erben entzogen werden, nicht aber sein Amt schlechthin. Die in Überwachungs- und Betreibungsaufgaben bestehende Funktion des Testamentsvollstreckers ist nämlich grundsätzlich unwiderruflich und unkündbar. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker abberufen. Eine solche Abberufung des Testamentsvollstreckers ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Dem Testamentsvollstrecker kommt im Verlassenschaftsverfahren eine auf seinen Aufgabenbereich beschränkte Parteistellung zu. Er ist in diesem Rahmen zu den Tagsatzungen im Abhandlungsverfahren zu laden und kann dort auch Anträge stellen. Er ist ferner berechtigt Rekurs zu erheben, wenn er darin behauptet, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstößt. Der Testamentsvollstrecker wäre deshalb, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen gewesen, um ihm seine Aufgaben iZm der Durchsetzung der letztwilligen Anordnungen des Verstorbenen zu ermöglichen.
Der hier zu beurteilende gänzliche Ausschluss des Testamentsvollstreckers vom Verlassenschaftsverfahren begründet eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG.