OGH: Zur Unterbrechung der Rekursfrist durch Anträge auf Verfahrenshilfe
§ 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Unterbrechung der Rekursfrist für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gilt
§ 73 ZPO, § 464 ZPO, § 521 ZPO, § 7 AußStrG, § 15 FBG
GZ 6 Ob 241/24w, 17.01.2025
OGH: Gem § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen RA oder Notar vertreten lassen. Nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines RA oder Notars. Auch wenn es einem Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt, kann von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gem § 10 Abs 4 AußStrG Abstand genommen werden, wenn ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das ist hier der Fall:
Gem § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe im Verfahren außer Streitsachen sinngemäß anzuwenden. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines RA im Wege der Verfahrenshilfe und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines RA abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses (§ 7 Abs 2 AußStrG). Bei einem unzulässigen Verfahrenshilfeantrag tritt hingegen keine Fristunterbrechung ein.
Nur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 ZPO oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) die ursprüngliche Frist. Mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der „erste“ binnen dieser Frist gestellte Antrag abgewiesen wird (oder mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer) wird der Lauf dieser Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Änderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet wird. Diese Rsp gilt sinngemäß auch im Außerstreitverfahren.
§ 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Unterbrechung der Rekursfrist für den Rekurs im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gilt. Wird daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen, so wird die 14-tägige Rekursfrist durch den neuerlichen Antrag auf Beigebung eines RA zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweislichen Beschluss nicht gem § 521 Abs 3, § 464 Abs 3 ZPO bzw § 7 Abs 2 AußStrG unterbrochen.