OGH: Zum Feststellungsbegehren iZm „Dieselklagen“
Für die Frage, ob zukünftige Schäden ausgeschlossen sind, wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt
§ 228 ZPO
GZ 10 Ob 61/24d, 11.02.2025
OGH: Nach stRsp ist das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden des Geschädigten iSd § 228 ZPO zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können. Hingegen ist es zu bejahen, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte. Eine andere Frage ist, welches Beweismaß erfüllt sein muss, um feststellen zu können, dass zukünftige Schäden ausgeschlossen sind. Dafür wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt. Bei der Frage, ob weitere Schäden ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen (also möglich) sind, handelt es sich um eine Tatfrage. Grundlage für die Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind idR die von den Sachverständigen in ihren Gutachten geäußerten Prognosen, mit welcher Wahrscheinlichkeit künftige Schäden eintreten werden oder auszuschließen sind. Es ist die Aufgabe der Tatsacheninstanzen, aufgrund dieser Prognose die notwendigen Schlüsse zu ziehen und eine eindeutige Feststellung dahin zu treffen, ob der Eintritt künftiger Schäden ausgeschlossen ist oder nicht.
Hier stellte das Erstgericht fest, dass der Entzug der Typengenehmigung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und zukünftige abgasrelevante Schäden, insbesondere auch eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit durch das Software-Update, „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen sind. Diese der getroffenen Feststellung zugrundeliegende Beurteilung des Sachverständigen macht deutlich, dass zukünftige Schäden aufgrund des Software-Updates (eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit bzw höhere Reparatur- und Wartungskosten) von diesem mit Sicherheit als ausgeschlossen angesehen wurden. Die Wendung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ bezog der Sachverständige auf sämtliche zukünftige Schäden, also auch solche aufgrund eines Entzugs der Typengenehmigung, die er nicht ausschließen konnte, aber deren Eintrittswahrscheinlichkeit er für gering hielt.
Für den vorliegenden Fall ist daraus zu folgern, dass der Eintritt jener Schäden, auf die die Klägerin das Feststellungsbegehren (noch) stützt, ausgeschlossen wurde. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht entspricht daher schon deswegen der Rsp, weil die Gefahr des der Entzugs der Typengenehmigung in die Bemessung des Schadenersatzes (Minderwerts aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung) einfließt.