VwGH: Bekämpfung der Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind
§§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 17 VwGVG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2023/22/0039, 22.10.2024
VwGH: Nach der stRsp des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG iZm der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den VwGH zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind.
Eine derartige Unvertretbarkeit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach „sowohl von Seiten der Ex-Eheleute als auch der Lebensgefährtin des nunmehrigen Revisionswerbers nachvollziehbare, weiter überprüfbare als auch schlüssige Angaben gemacht“ worden seien, nicht aufzuzeigen. Wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, dass das VwG auf die Probleme einer „Dreiecks-Beziehung“ nicht eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das VwG seine Beweiswürdigung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des Revisionswerbers sowie dessen Exgattin und weiterer Zeugen - auf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen stützte und insoweit schlüssig darlegte, weshalb vom Bestehen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.