11.03.2025 Verfahrensrecht

OGH: Zu Weisungen an den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter hat kein Rekursrecht gegen die Nichterteilung einer erbetenen Weisung


Schlagworte: Insolvenzverfahren, Verwertungsverfahren, Insolvenzverwalter, Weisung des Insolvenzgerichtes, Unterbleiben, Nichterteilung, Rekursrecht, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

 

§ 84 IO, § 260 IO

 

 

GZ 8 Ob 89/24g, 14.01.2025

 

OGH: Gegen Weisungen des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter im Verwertungsverfahren steht auch im Schuldenregulierungsverfahren nur dem Insolvenzverwalter, nicht aber dem Schuldner oder einem einzelnen Gläubiger ein Rekursrecht zu.

 

Eine Weisung des Insolvenzgerichts stellt eine Maßnahme der Überwachung iSd § 84 IO dar. Dementsprechend räumt § 84 Abs 3 IO zwar jedem Gläubiger, jedem Mitglied des Gläubigerausschusses und dem Schuldner einen Anspruch auf Erledigung ihrer Beschwerden gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters ein. Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erteilung einer Weisung durch das Insolvenzgericht ist § 84 IO aber nicht zu entnehmen und widerspräche auch dem Wesen der Überwachung, zumal es nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Ein solcher Erledigungsanspruch des Insolvenzverwalters kann bei Fehlen eines Gläubigerausschusses auch nicht aus § 114 Abs 1 S 3 IO abgeleitet werden: Die dort geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses geht in einem solchen Fall nicht iSd § 90 S 1 IO auf das Insolvenzgericht über, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte.

 

Durch das Unterbleiben einer Weisung ist der Insolvenzverwalter daher nicht in seinen Rechten verletzt, sodass ihm selbst dann, wenn das Gericht dies in Beschlussform ausspricht, mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zukommt.