OGH: Zur Änderung des Wohnungseigentumsobjekts
Maßnahmen der bloßen Umgestaltung einer bestehenden Beheizungsanlage sind ebenso wenig von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG erfasst wie der Tausch des Heizungssystems
§ 16 WEG
GZ 5 Ob 100/24b, 18.12.2024
OGH: Werden für eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese gem Z 2 entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Bei bestimmten im § 16 Abs 2 Z 2 zweiter S WEG aufgezählten Änderungen darf die Zustimmung wegen des Fehlens der Verkehrsüblichkeit und des wichtigen Interesses des Änderungswilligen jedenfalls nicht verweigert werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird bei diesen privilegierten Maßnahmen also unwiderleglich vermutet. Zu den privilegierten Änderungen iSd § 16 Abs 2 Z 2 zweiter S WEG gehört insbesondere die Errichtung von Beheizungsanlagen. Privilegiert ist dem Wortlaut nach nur die „Errichtung“ von Beheizungsanlagen, also die Herstellung oder Neuschaffung einer im Wohnungseigentumsobjekt bisher nicht vorhandenen derartigen Anlage, nicht aber deren Umgestaltung insbesondere durch den Tausch des Heizungssystems. Gegen eine extensive, auch derartige Maßnahmen umfassende Auslegung dieses Ausnahmetatbestands spricht nicht nur der Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich nicht ausdehnend auszulegen sind, sondern auch deren Zweck: Die Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt nämlich darauf ab, dass die Ausstattung des Wohnungseigentumsobjekts mit bestimmten namentlich genannten Anlagen oder ähnlichen Einrichtungen ganz offenkundig entweder der Übung des Verkehrs oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entspricht, sodass sich ein entsprechender Nachweis erübrigt. Dies kann jedoch dann nicht von vornherein angenommen werden und daher auch nicht als vom Willen des Gesetzgebers erfasst angesehen werden, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstattung eines Wohnungseigentumsobjekts mit solchen Einrichtungen handelt, sondern bloß um deren Änderung durch Umgestaltung.
Der hier konkret zu beurteilende Austausch der bestehenden, durch fossile Brennstoffe betriebenen Heizanlage (Gasetagenheizung samt Kombitherme) durch eine Wärmepumpe ist mangels Geltendmachung besonderer Umstände jedenfalls keine für die „Haushaltsführung“ erforderliche und idS notwendige Umgestaltung. Maßnahmen der bloßen Umgestaltung einer bestehenden Beheizungsanlage sind ebenso wenig von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG erfasst, wie der Tausch des Heizungssystems. IdS hat der Fachsenat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Installation einer Fußbodenheizung anstelle von Radiatoren um keine iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG privilegierte Maßnahme handelt.