OGH: Zur Umwandlung von Garagenplätzen in selbständiges Wohnungseigentum
§ 56 Abs 1 dritter S WEG 2002 erfasst seinem klaren Wortlaut nach ausdrücklich (nur) Kfz-Abstellplätze und nicht Garagen als sonstige selbständige Räumlichkeiten
§ 1 WEG 1975, § 2 WEG 2002, § 56 WEG 2002
GZ 5 Ob 216/24m, 30.01.2025
OGH: Nach dem WEG 1975 war selbständiges Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich; die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem Kfz-Abstellplatz war nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen. Hingegen war es schon nach dem WEG 1975 zulässig, an sonstigen selbständigen, unmittelbar zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere auch an geschlossenen Räumen zum Abstellen von Kfz, selbständiges Wohnungseigentum zu begründen. Damals konnte also selbständiges Wohnungseigentum an Garagen und an einzelnen Stellplätzen in Parkgaragen begründet werden (§ 1 Abs 1 WEG 1975).
Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs 2 WEG 2002 kann grundsätzlich an allen Kfz-Abstellplätzen („deutlich abgegrenzte Bodenfläche“ in geeigneter Größe, Lage und Beschaffenheit und mit entsprechender ausschließlicher Widmung) selbständiges Wohnungseigentum begründet werden. Eine Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 nicht mehr möglich, aber ungeachtet der geänderten Rechtslage kann es „weiterhin bei den bisherigen Verhältnissen bleiben“
§ 56 Abs 1 WEG 2002 lautet auszugsweise: „Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Abstellplatz für ein Kfz gem § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit verbunden, so bleibt diese Verbindung weiterhin gültig. Die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kfz bedarf nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer; eine Nutzwertfestsetzung gem § 9 Abs. 2, 3 oder 6 ist entbehrlich, wenn sich der Nutzwert des Abstellplatzes zweifelsfrei aus der früheren Nutzwertermittlung ergibt“. Nach § 56 Abs 1 dritter S WEG 2002 bedarf die Begründung von selbständigem Wohnungseigentum an einem bereits wirksam im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Abstellplatz für ein Kfz daher grundsätzlich nicht der Zustimmung der anderen Miteigentümer.
An dem der Wohnung der Antragstellerin zugeordneten Garagenplatz wurde - trotz der nach damaliger Rechtslage bestehenden Möglichkeit dazu - im Jahr 1983 kein selbständiges Wohnungseigentum begründet. Die Antragstellerin kann hier ihr Begehren daher schon deswegen nicht erfolgreich aus § 56 Abs 1 dritter S WEG 2002 ableiten, weil diese Bestimmung ihrem klaren Wortlaut nach ausdrücklich (nur) Kfz-Abstellplätze und nicht Garagen als sonstige selbständige Räumlichkeiten erfasst.