OGH: Zur Eigenheimversicherung („Überflutung einer Terrasse“)
Mit dem „versicherten Gebäude“ sind im Allgemeinen gerade keine Außenanlagen gemeint
Art 2 AVB
GZ 7 Ob 187/24m, 29.01.2025
OGH: Nach Art 2.1.6.2. lit c der AVB der Beklagten erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse - im Rahmen der primären Risikoumschreibung - ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Ein solches wird in Art 2.1.1.1. lit a der AVB definiert als ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet. Das umfasst eindeutig keine Terrasse. Sie ist auch kein konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes, wie etwa die im letzten Punkt der Definition angeführten Überdachungen.
In Art 2.1.1.1. lit c der AVB werden zahlreiche als nach den Versicherungsbedingungen zum Gebäude gehörig angesehene Bestandteile eines Gebäudes aufgeführt. In dieser detaillierten Aufzählung findet sich eine Terrasse gerade nicht. Sie findet sich vielmehr in der Aufzählung der Außenanlagen in Art 2.1.1.3. lit c der AVB, die gem Abs 3 dieser Bestimmung nur dann als versichert gelten, wenn dies in einzelnen Deckungen besonders vorgesehen ist. Eine solche besondere Deckung haben die Kläger hier nicht vereinbart, wovon sie auch selbst ausgehen.
Zwar handelt es sich bei dieser Aufzählung der Gebäudebestandteile um eine beispielhafte, woraus die Kläger ableiten wollen, dass die Terrasse trotz ihrer Aufzählung bei den Außenanlagen - jedenfalls bei Verbindung mit dem Gebäude - dennoch ein Gebäudebestandteil sein könnte. Die Beklagte zählt tatsächlich in ihren Bedingungen andere konstruktive Teile - abhängig von der Verbindung zum Gebäude - in beiden Kategorien auf, wie etwa die verbundene Treppe und die Freitreppe. Diese Vorgehensweise wählt sie für die Terrasse aber gerade nicht, woraus sich eindeutig ableiten lässt, dass die Beklagte keine verbundenen Terrassen von freien Terrassen unterscheidet, sondern die Kategorie „Terrasse“ insgesamt als Außenanlage definiert. Das ist für den durchschnittlichen VN klar und verständlich, weshalb die Bedingungen der Beklagten auch nicht intransparent sind.
Entgegen der Ansicht der Kläger sind daher mit dem versicherten Gebäude im Allgemeinen gerade keine Außenanlagen gemeint, was sich hier völlig eindeutig daraus ergibt, dass Außenanlagen in den Bedingungen in Art 2.1.1.3. lit c der AVB unter den nur für einzelne Deckungen mitversicherten Sachen angeführt sind.