10.03.2025 Verfahrensrecht

VwGH: § 30b VwGG – zumVorlageantrag

Mangels Aufzählung in § 24 Abs 2 VwGG bedarf ein Vorlageantrag gem § 30b Abs 1 VwGG keiner Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt


Schlagworte: Vorlageantrag, Verwaltungsgerichtshof, Unterfertigung
Gesetze:

 

§ 30b VwGG, § 24 VwGG

 

 

GZ Fr 2024/21/0007, 24.10.2024

 

VwGH: Mangels Aufzählung in § 24 Abs 2 VwGG bedarf ein Vorlageantrag gem § 30b Abs 1 VwGG keiner Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt. Demnach war es gem § 23 Abs 1 erster Satz VwGG grundsätzlich zulässig, dass der Antragsteller den gegenständlichen Vorlageantrag - dessen Inhalt ist kein Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis zu entnehmen - selbst eingebracht hat. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. September 2024 erteilte der VwGH daher dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag, nämlich den Vorlageantrag persönlich zu unterfertigen und neu vorzulegen; sonst gelte der Antrag als zurückgezogen.

 

Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht innerhalb der hierfür eingeräumten Frist von einer Woche nachgekommen. Das Verfahren war daher in gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs 2 VwGG iVm § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.