25.02.2025 Wirtschaftsrecht

OGH: Unzulässiges Domain-Grabbing iSe sittenwidrigen Behinderung nach § 1 UWG

Das subjektive Tatbestandselement der Behinderungsabsicht muss zwar bereits im Registrierungszeitpunkt vorliegen; weil dies für den Kläger aber nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, lässt es die stRsp genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, sittenwidrige Behinderung, Domain-Grabbing, Beweislast
Gesetze:

 

§ 1 UWG

 

 

GZ 4 Ob 149/24a, 21.01.2025

 

OGH: Soweit die Revision damit argumentiert, dass einem unbeteiligten Domain-Registrar und Reseller wie der Beklagten, der sich einer „Drop Catching“-Software bediene, keine Unlauterkeit vorgeworfen werden könne, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht verneinte ein (legitimes) Eigeninteresse der Beklagten als Reseller und/oder für eigene Projekte ihres Geschäftsführers im Zeitpunkt der Registrierung ausdrücklich, wofür es auf widersprüchliches Vorbringen dazu, fehlende Beweismittel sowie wüste und unerklärliche Beschimpfungen in einem Antwortschreiben des Geschäftsführers der Beklagten auf ein Kaufanbot der Klägerin verwies. Zum Einsatz eines „Domain-Catchers“ traf es (ebenfalls unbekämpfte) Negativfeststellungen, sodass die Nutzung einer automatisierten Software gerade nicht feststeht.

 

Wenn die Vorinstanzen bei einem solchen Sachverhalt nicht von einer zulässigen Geschäftstätigkeit als Domain-Reseller ausgingen, sondern von einem sittenwidrigen Behinderungsversuch iSd zum Domain-Grabbing entwickelten Fallgruppen des §1 UWG, bewegt sich diese Wertung innerhalb des ihnen notwendiger Weise im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Das subjektive Tatbestandselement der Behinderungsabsicht muss zwar bereits im Registrierungszeitpunkt vorliegen; weil dies für den Kläger aber nur schwer nachweisbar ist und der Vorsatz oft nur aus Indizien erschlossen werden kann, lässt es die stRsp genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist.

 

Auch iZm der Fassung des Unterlassungsgebots zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Erstgericht erklärte die Beklagte für schuldig, es zu unterlassen, das Zeichen „zur Kennzeichnung einer Domain zu verwenden oder als Domain zu registrieren“. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Rsp, wonach die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet-Domain keine Benutzung eines Zeichens sei, betraf eine markenrechtliche Benutzung gem § 10a MSchG. Hier geht es hingegen um den Fall, dass ein Zeichen für die Generierung und Registrierung einer Domain genutzt wurde.

 

Im Übrigen ist bei Unterlassungsansprüchen eine allgemeinere Fassung des Begehrens zulässig, um Umgehungen hintanzuhalten; das Eingriffsverbot umfasst auch gleiche oder ähnliche Handlungsweisen. Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall diesen Anforderungen gerecht wird, oder etwa zu weit gefasst ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.