VwGH: Widerruf der Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG
Wenn die Revision die Begutachtung von „eigenen“ Fahrzeugen von Beschäftigten der Mitbeteiligten anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein solcher Umstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über die Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist
§ 57a KFG
GZ Ra 2024/11/0001, 05.11.2024
VwGH: Das VwG stützte sich auf die hg Rsp, der zufolge der Widerruf einer nach § 57a Abs 2 KFG erteilten Ermächtigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Entscheidungszeitpunkt (noch) gegeben ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel.
Das VwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme mehrerer Zeugen, einschließlich eines Amtssachverständigen, auf der Basis der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, dass die Vertrauenswürdigkeit der Mitbeteiligten im Entscheidungszeitpunkt (wieder) vorgelegen sei. Dabei stützte es sich insbesondere auf die nach der Revision in der Begutachtungsstelle am 3. März 2023 gesetzten internen Maßnahmen der Qualitätssicherung (wie die Anschaffung eines neuen Abgasüberprüfungssystems sowie interne Schulungen und Besprechungen und die interne Nachprüfung von Gutachten durch einen eigenen Mitarbeiter) sowie auf die von ihm als glaubwürdig zu Grunde gelegten Aussagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers.
Wenn die Revision im Hinblick auf das hg Erkenntnis vom 7. September 2023, Ra 2021/11/0100, die Begutachtung von „eigenen“ Fahrzeugen von Beschäftigten der Mitbeteiligten anspricht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem zitierten Erkenntnis auch ein solcher Umstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung über die Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist. Das VwG berücksichtigte dabei, dass der Mitarbeiter I K, der nach dem Revisionsvorbringen - dieses weist auf die strafverfahrensrechtliche Beschuldigteneinvernahme des I K hin - mangelhafte Abgasmessungen von Fahrzeugen von Mitarbeitern der Mitbeteiligten durchführte, von der Liste der geeigneten Personen gestrichen wurde.
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das VwG im vorliegenden Einzelfall die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Zeitpunkt seiner Entscheidung überschritten hätte.