OGH: Zur Berechnung des Wochengelds
Da für die Berechnung des Wochengeldanspruchs nicht auf ein oder mehrere Dienstverhältnisse, sondern auf den im Beobachtungszeitraum (insgesamt) erzielten Arbeitsverdienst abzustellen ist, sind bei einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten AN auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen
§ 19a ASVG, § 162 ASVG
GZ 10 ObS 98/24w, 14.01.2025
OGH: Gem § 162 Abs 3 ASVG richtet sich das Wochengeld grundsätzlich nach dem auf den Kalendertag entfallenden Teil des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen oder (im Fall eines monatlich bemessenen oder abgerechneten Arbeitsverdienstes) 3 Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge und unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 162 Abs 4 ASVG.
Da Geldleistungen nach dem KBGG grundsätzlich kein Arbeitsverdienst sind, sieht § 162 Abs 3 S 4 ASVG eine Sonderregelung vor: Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezugs einer Leistung nach dem KBGG, gilt für diese Zeiten jenes Wochengeld als Arbeitsverdienst, das aufgrund des § 162 Abs 3b Z 2 iVm Abs 5 Z 3 ASVG gebührt hätte. Abweichend von dieser rückwärtsgerichteten, dem Durchschnittsprinzip folgenden Berechnung, gebührt in den Fällen des § 162 Abs 3b ASVG ein Wochengeld in fixer Höhe. Die Abgrenzung der Fälle des § 162 Abs 3 und des Abs 3b Z 2 ASVG richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Wochengeld in fixer Höhe gebührt, wenn der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten ist. Tritt der Versicherungsfall erst danach ein, gebührt dagegen ein Wochengeld in Höhe des § 162 Abs 3 ASVG; das im Beobachtungszeitraum bezogene Kinderbetreuungsgeld ist dabei nur Teil der Bemessungsgrundlage, was im Ergebnis eine „Mischberechnung“ bedeutet.
Unter Arbeitsverdienst iSd § 162 Abs 3 ASVG ist jeder Geld- und Sachbezug zu verstehen, der einer voll- oder teilversicherten AN zustand. Da für die Berechnung des Wochengeldanspruchs zudem nicht auf ein oder mehrere Dienstverhältnisse, sondern auf den im Beobachtungszeitraum (insgesamt) erzielten Arbeitsverdienst abzustellen ist, sind bei einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten AN auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
Tritt aber der Versicherungsfall der Mutterschaft noch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ein, sind bei der Berechnung des Wochengeldanspruchs parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogene geringfügige Einkünfte (ohne Selbstversicherung nach § 19a ASVG) nicht zu berücksichtigen. § 162 Abs 3b Z 2 ASVG stellt insoweit eine abschließende Regelung der Höhe des Wochengeldes dar.