OGH: Zur Neubemessung des Kindesunterhalts
Es steht einer Neubemessung des - hier ausnahmsweise allein am Bedarf anknüpfenden - Unterhalts nicht entgegen, wenn eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten und ein damit einhergehender höherer Bedarf der Unterhaltsberechtigten vorliegt
§ 231 ABGB
GZ 1 Ob 181/24k, 21.01.2025
OGH: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. Es trifft zu, dass nach der Rsp weder der Wechsel in der Altersgruppe noch die Änderung der Regelbedarfssätze „für sich allein“ eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bedeuten soll.
Damit ist für den Vater aber hier nichts gewonnen: Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der Prozentsatzmethode hier (unstrittig) ein höherer als der zugesprochene Unterhalt ergäbe. Der Unterhalt ist daher (nur) nach dem Bedarf der Kinder zu ermitteln, der mit der sog Luxusgrenze nach oben hin gedeckelt ist. Gerade die Rsp, wonach der Änderung der Regelbedarfssätze für sich genommen noch nicht die Bedeutung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zukomme, bringt zum Ausdruck, dass eine Steigerung der Lebenshaltungskosten sehr wohl durch eine angemessene Erhöhung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Damit in Einklang steht, dass es der OGH als vertretbar beurteilt hat, ein Jahr nach Schaffung des Unterhaltstitels im Hinblick auf die während dieses Zeitraums eingetretene Geldentwertung (und einem sich offenbar daraus abgeleiteten höheren Bedarf) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse anzunehmen.
Es steht daher einer Neubemessung des - ausnahmsweise allein am Bedarf anknüpfenden - Unterhalts nicht entgegen, wenn eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten und ein damit einhergehender höherer Bedarf der Unterhaltsberechtigten vorliegt.