VwGH: „Einspruch“ gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe?
Gegen Entscheidungen des VwGH betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor
§ 61 VwGG, § 34 VwGG
GZ Ra 2024/05/0101, 11.11.2024
Mit Beschluss vom 12. August 2024 wurde der Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 12. Juni 2024, LVwG-S-380/001-2024, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter erklärt, gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe „Einspruch“ einzulegen und nochmals Verfahrenshilfe zu beantragen.
VwGH: Die Eingabe ist nicht zulässig:
Gegen Entscheidungen des VwGH betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Ferner wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden.