OGH: Zur Streitanhängigkeit
Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Klagsgrundes, ident ist
§§ 232 f ZPO
GZ 9 Ob 117/24g, 16.12.2024
OGH: Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus. Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Ob dies zutrifft, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher idR keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Dies ist auch hier der Fall:
Nach den Feststellungen stützte der Kläger im Parallelverfahren seinen dort geltend gemachten Honoraranspruch auf von ihm erbrachte Leistungen iZm der Sanierung der Geschossdecke (Dippelbaumdecke). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im gegenständlichen Verfahren wurde ihm dafür (mittlerweile rechtskräftig) ein Teilbetrag zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen, weil die zugrundeliegenden Leistungen nicht die Sanierung der Geschossdecke betrafen.
Wenn das Berufungsgericht unter Anwendung der von der Rsp entwickelten Grundsätze zur Streitanhängigkeit davon ausging, dass der im vorliegenden Verfahren vom Kläger geltend gemachte Honoraranspruch für dessen Leistungen iZm dem geplanten Dachgeschossausbau nicht Gegenstand des Parallelverfahrens gewesen sei und somit keine Streitanhängigkeit vorgelegen sei, so hat es bei dieser Beurteilung seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Richtig ist zwar, dass der Kläger auch im Parallelverfahren auf von ihm im Zuge des geplanten Dachgeschossausbaus entworfene Pläne Bezug nahm. Allerdings machte er nach den Feststellungen das dafür ihm zustehende Honorar nicht im Parallelverfahren, sondern im vorliegenden Verfahren geltend. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der im Parallelverfahren vorgelegten Stundenaufstellung des Klägers, werden doch darin Leistungen für Planerstellungen (nur) iZm der Deckensanierung abgerechnet.