OGH: Zum Schriftformgebot des § 3 BTVG
Der Mindestvertragsinhalt nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG dient dem Übereilungsschutz und erfordert daher nach dem Formzweck nicht bloß eine Teilnichtigkeit, sondern die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, wenn der Erwerber dies geltend macht
§§ 3 f BTVG, § 886 ABGB
GZ 9 Ob 108/24h, 16.12.2024
OGH: Nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG muss der Bauträgervertrag den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage enthalten. Schon die Mat stellen klar, dass das hier aufgestellte Formgebot der Schriftlichkeit den Erwerber va vor übereilten und unüberlegten Vertragsschließungen über Objekte, deren nähere Ausgestaltung ihm noch nicht bekannt ist, abhalten soll. Der für Verbraucher in § 4 Abs 1 BTVG zwingend festgelegte Mindeststandard für die Gestaltung des Bauträgervertrags soll zu einer transparenten Vertragsgestaltung beitragen. Dass insbesondere die Information des Käufers nicht nur über den spätesten Termin der Übergabe des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums, sondern auch über den spätesten Termin der Fertigstellung der für ihn relevanten Gesamtanlage für seine Dispositionen wichtig sein kann, gesteht auch die Revisionswerberin zu. Insofern geht aber dieser Zweck deutlich über einen reinen Informationszweck hinaus und überwiegt der Schutz des Erwerbers vor unüberlegten Vertragsabschlüssen, weshalb die Revisionswerberin mit diesem Argument keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufzeigt, dass eine Verletzung dieser Bestimmungen dazu führt, dass der Erwerber die relative Nichtigkeit des gesamten Vertrags geltend machen kann.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Mindestvertragsinhalt nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG diene dem Übereilungsschutz und erfordere daher nach dem Formzweck nicht bloß eine Teilnichtigkeit, sondern die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, wenn der Erwerber dies geltend mache, ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.