OGH: § 82 StVO und zur Frage, ob auch weiter von der Fahrbahn entfernte Gegenstände im Interesse der Verkehrssicherheit einer Bewilligungspflicht unterliegen
Soweit die Revision argumentiert, das Firmenschild habe sich unmittelbar neben einer Fahrbahn befunden, ignoriert sie die festgestellte Entfernung zur Fahrbahn; dass das Firmenschild in die Landesstraße hineinragte, wurde nicht behauptet oder festgestellt; ebensowenig bezweifelt die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Grünstreifen kein Bankett und – ebenso wie der Geh- und Radweg als selbständige Fläche (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) – kein Teil der Straße iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 StVO war
§§ 1295 ff ABGB, § 82 StVO, § 2 StVO
GZ 2 Ob 199/24i, 12.12.2024
OGH: Nach § 82 Abs 1 StVO bedarf die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, etwa zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, einer straßenbehördlichen Bewilligung. Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienenden Vorschrift um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB handelt. Ein Verstoß gegen § 82 Abs 1 StVO kann deshalb Schadenersatzansprüche begründen.
Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs 1 StVO betrifft die Benutzung von Straßen, worunter nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 StVO eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen ist. Für die Qualifikation einer Landfläche als Straße ist nicht das Eigentumsverhältnis am Straßengrund, sondern ausschließlich das Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Die Vorschrift des § 82 Abs 1 StVO regelt nicht nur die Benützung der Fahrbahn, sondern auch daran anschließender Teile der Straße, wie der Straßenbankette.
Nach § 2 Abs 1 Z 6 StVO ist das Straßenbankett der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt. Charakteristisch für ein Bankett ist die von der Fahrbahn verschiedene Oberflächenbeschaffenheit. Ein mit einer Grasnarbe bedeckter Streifen neben der Fahrbahn ist nach stRsp des OGH kein Bankett. Das Firmenschild der Beklagten befand sich somit nicht auf der Straße, sodass schon deshalb keine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erforderlich war. Soweit die Revision argumentiert, das Firmenschild habe sich unmittelbar neben einer Fahrbahn befunden, ignoriert sie die festgestellte Entfernung zur Fahrbahn. Dass das Firmenschild in die Landesstraße hineinragte, wurde nicht behauptet oder festgestellt. Ebensowenig bezweifelt die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Grünstreifen kein Bankett und – ebenso wie der Geh- und Radweg als selbständige Fläche (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) – kein Teil der Straße iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 StVO war.