14.01.2025 Verfahrensrecht

OGH: Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel

Aus dem Exekutionstitel oder aus den Beilagen zu diesem müssen sich die Leistungspflicht des Schuldners, der ziffernmäßig ohne wertungsmäßige Entscheidung errechenbare Betrag, die Fälligkeit und die Zahlstelle entnehmen lassen


Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Exekutionsverfahren, Haager Unterhaltsübereinkommen, Vollsteckbarerklärung, Exequaturverfahren, ordre public, ausländischer Unterhaltstitel, Bestimmtheit, offene Titel, Konkretisierung, Zinssatz, Höhe, Fälligkeit, Zahlstelle
Gesetze:

 

§§ 406 ff EO, Art 22 HUÜ

 

GZ 3 Ob 175/24t, 28.10.2024

 

OGH: In Art 22 HUÜ sind die Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Unterhaltsentscheidungen angeführt. Ein vom Verpflichteten geltend gemachter Verstoß gegen den ordre public (Art 22 lit a HUÜ) ist nach stRsp nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre. Gegenstand der Rechtsverletzung müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zudem ist für das Eingreifen dieser Vorbehaltsklausel vorausgesetzt, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und darüber hinaus eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.

 

Allgemeine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels im Inland ist die hinreichende Bestimmtheit der Leistungspflicht, hier der Unterhaltspflicht (vgl Art 19 HUÜ). An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nach stRsp aber nicht dieselben Anforderungen wie an inländische Titel gestellt werden. „Offene Titel“ muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei eine zu vollstreckende Geldforderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Dies bedeutet, dass sich bei zu vollstreckenden Geldforderungen aus dem Exekutionstitel oder aus den Beilagen zu diesem die Leistungspflicht des Schuldners, der ziffernmäßig ohne wertungsmäßige Entscheidung errechenbare Betrag, die Fälligkeit und die Zahlstelle entnehmen lassen müssen.

 

Im hier zugrundeliegenden (formularmäßigen) Exekutionstitel ist ausdrücklich angeführt, dass die Partei, die zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, für die überfälligen Beträge Zinsen in Höhe des (im Ursprungsstaat USA geltenden) gesetzlichen Zinssatzes zahlen muss, der derzeit 10 % pro Jahr beträgt. Damit sind nicht nur die vom Verpflichteten zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge der Höhe nach, sondern auch der Zinssatz für die Verzugszinsen ausreichend bestimmt. Weiters ist angeführt, dass alle vom Verpflichteten geschuldeten Unterhaltsbeträge an die (konkret angeführte) staatliche Auszahlungsstelle geleistet werden müssen.

 

Insgesamt begründet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der zugrundeliegende Exekutionstitel ausreichend bestimmt sei und der Verpflichtete keinen tauglichen Versagungsgrund geltend mache, keine Verkennung der Rechtslage.