OGH: Erbschaftsklage und zur Frage, ob eine Einschränkung der Streitanmerkung auch hinsichtlich von Anteilen an Liegenschaften, die im Buchstand keine Grundlage haben, vorzunehmen ist
Die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlasszugehörigen Liegenschaftsanteilen entspricht dem Telos des § 61 (Abs 2) GBG am besten
§ 61 GBG, § 823 ABGB, § 824 ABGB
GZ 2 Ob 171/24x, 19.11.2024
OGH: Mit der Erbschaftsklage als Universalklage begehrt der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben entweder die gänzliche Abtretung der Erbschaft oder eines seiner Berechtigung entsprechenden Teils. Unstrittig ist im Revisionsrekursverfahren, dass die Streitanmerkung einer Erbschaftsklage gem § 61 Abs 2 GBG zulässig ist, was auch im Fall von auf nur teilweise Herausgabe der Erbschaft gerichteten Erbschaftsklagen gilt.
Einziger Streitpunkt im Revisionsrekursverfahren ist die Frage, ob bei Anmerkung einer nur auf teilweise Herausgabe der Erbschaft gerichteten Erbschaftsklage dieser Umstand kenntlich zu machen ist.
Die rechtskräftige Streitanmerkung nach § 61 GBG hat die Wirkung, dass das über die Klage ergehende Urteil nicht bloß gegen denjenigen, für den die angefochtene Einverleibung eingetragen ist, und dessen Singularsukzessor, sondern auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die durch die Anmerkung bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über diese in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus. Die Streitanmerkung nach § 61 GBG leitet damit nicht den angemerkten Prozess ein, sondern begründet (nur) die Rechtsfolgen des § 61 Abs 2 GBG. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht. Die Anmerkung der Erbschaftsklage dient damit letztlich der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben.
Hält man sich diesen (eingeschränkten) Zweck der Streitanmerkung vor Augen und berücksichtigt, dass die Anmerkung der Erbschaftsklage die Beklagten als (außerbücherliche) Eigentümer der Liegenschaftsanteile als solche nicht an der rechtsgeschäftlichen Verfügung über diese hindert, so zeigt sich, dass die Anmerkung der als Universalklage konzipierten Erbschaftsklage ob sämtlichen verlasszugehörigen Liegenschaftsanteilen dem Telos des § 61 (Abs 2) GBG am besten entspricht. Ein grundrechtlich relevanter Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beklagten ist vor dem Hintergrund der dargestellten eingeschränkten Rechtswirkungen der Streitanmerkung nicht zu erkennen. Wenn der Erstbeklagte argumentiert, dass der typische Erwerber nicht das Risiko des Erwerbs einer streitverfangenen Sache auf sich nehmen werde und daraus das Erfordernis der Einschränkung der Anmerkung der Erbschaftsklage ableitet, ist ihm zu erwidern, dass ein potentieller, sorgfältig vorgehender Erwerber im Fall einer Streitanmerkung jedenfalls eine nähere Informationsbeschaffung über den konkreten Inhalt der angemerkten Klage für erforderlich erachten würde. Dass die Vorinstanzen die Anmerkung der Erbschaftsklage an den gesamten in die Verlassenschaft fallenden Miteigentumsanteilen (im B-Blatt) angeordnet haben, erweist sich damit insgesamt als zutreffend.
Aus der vom Erstbeklagten ins Treffen geführten E 5 Ob 2088/96m lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten:
Diese E betraf den Vollzug einer vom Prozessgericht bewilligten Streitanmerkung durch das Grundbuchsgericht. Der OGH bewilligte den Vollzug der auf BLNR 10 bezogenen Anmerkung der Klage, obwohl dieser Anteil bereits mit einem weiteren Anteil als BLNR 30 zusammengezogen worden war. Die Zusammenziehung der Anteile stehe der Eintragung nicht entgegen, weil aufgrund des dem Hauptbuch gleichstehenden Verzeichnisses der gelöschten Eintragungen nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber bestehe, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen seien. Für das Vorliegen einer solchen Zuordenbarkeit auf Grundlage des Verzeichnisses der gelöschten Eintragungen bestehen im vorliegenden Fall – anders als im vom Erstbeklagten im Revisionsrekurs genannten Beispiel – allerdings keine Anhaltspunkte.
Aus der in der Entscheidung enthaltenen allgemeinen Aussage, wonach im B-Blatt Eintragungen zulässig seien, die sich nicht auf den ganzen Anteil beziehen, allerdings die Größe des Anteils, auf den sie sich beziehen, jedenfalls angegeben werden müsse, lässt sich für die Beklagten unter Bedachtnahme auf die oben angestellten Erwägungen ebenfalls nichts gewinnen.