07.01.2025 Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung nach § 382c EO

Unter einem körperlichen Angriff nach §§ 382b, 382c EO ist eine Gewaltanwendung iSe physischen Krafteinwirkung zu verstehen, die aber nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muss; auch der Einsatz betäubender Mittel kann als Gewaltanwendung angesehen werden


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Gewaltschutz, einstweilige Verfügung, Wegweisung, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, körperlicher Angriff, Gewaltanwendung, physische Krafteinwirkung
Gesetze:

 

§§ 382b ff EO

 

GZ 7 Ob 186/24i, 20.11.2024

 

OGH: Die Erlassung einer eV nach §§ 382b, 382c EO ist nur bei Vorliegen einer der 3 nachfolgenden Alternativvoraussetzungen möglich, nämlich körperlicher Angriff, einer Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Damit werden 3 Spielarten von Gewalt definiert, die zur eV nach §§ 382b, 382c EO führen können, wenn sie gegen eine der geschützten Personen ausgeübt werden.

 

Allgemein wird unter - dem hier interessierenden - Begriff „körperlicher Angriff“ jede zielgerichtete Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der gefährdeten Partei verstanden.

 

Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der eV nach §§ 382b bis 382d EO und deren Zweck, nämlich keinem gewalttätigen Verhalten einer anderen Person unter den näher genannten Voraussetzungen ausgesetzt zu sein, ist unter einem körperlichen Angriff nach §§ 382b, 382c EO eine Gewaltanwendung iSe physischen Krafteinwirkung zu verstehen, die aber nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen muss. Auch der - hier nicht weiter interessierende - Einsatz betäubender Mittel kann als Gewaltanwendung angesehen werden.

 

Hier werden dem Antragsgegner eine mangelhafte Beaufsichtigung des Antragstellers und eine mangelhafte Organisation seiner medizinischen Betreuung vorgeworfen. Derartige Verhaltensweisen erfüllen aber - selbst vor dem Hintergrund einer allfällig damit einhergehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit - nicht die Voraussetzungen eines körperlichen Angriffs iSd obigen Ausführungen, sodass die Erlassung der beantragten eV nach § 382c EO jedenfalls nicht in Betracht kommt.