OGH: Zur auffallende Sorglosigkeit iZm der Einräumung eines Notwegs
Schon eine Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert gewöhnlich eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 2 NWG
§ 2 NWG
GZ 6 Ob 182/24v, 06.11.2024
OGH: Die Bestimmungen des NWG sind nach stRsp restriktiv handzuhaben. Die Nachlässigkeit der Parteien soll nicht gefördert und lediglich der schuldlose und schutzwürdige Erwerber geschützt werden.
Schon eine Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer des notleidenden Grundes indiziert gewöhnlich eine auffallende Sorglosigkeit iS dieser Bestimmung, es sei denn, dass ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war.
Ob beim Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz oder aber auch später eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers iSd § 2 Abs 2 NWG vorliegt, die das Begehren auf Einräumung eines Notwegs unzulässig macht, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es sei hier den Antragstellern der ihnen obliegende Nachweis des Fehlens groben Verschuldens nicht gelungen, bedarf keiner Korrektur:
Die Antragsteller kritisieren das Rekursgericht in zwei Punkten. Sie seien nicht als sorglos anzusehen, weil ihnen zum Einen von einem Notar und von einem „Mitarbeiter des Bauamtes“ der zuständigen Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass die Zufahrt ausreichend sei. Zum Anderen meinen sie, eine mögliche spätere Selbstvorsorge (durch Erwerb eines weiteren Grundstücks) sei mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und daher unzumutbar gewesen. Zu den ihnen angeblich vor dem Erwerb erteilten Informationen und den Auskünften durch den Notar und eines Mitarbeiters der Gemeinde geht der Revisionsrekurs aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.