OGH: Zur Verjährung von Konventionalstrafen
Die Fälligkeit der Konventionalstrafe tritt mit Kenntnis des Auftraggebers vom Verzug ein und nicht mit der Fälligkeit von Teil- oder Schlussrechnungen
§ 1336 ABGB, § 1438 ABGB, § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
GZ 9 Ob 14/24k, 21.11.2024
OGH: Eine Vertragsstrafe ist ein für einen definierten Anlassfall vereinbarter pauschalierter Schadenersatz. Sie soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen. In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vertragsbestimmung ab.
Nach § 1489 ABGB verjähren Entschädigungsklagen in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden oder Schädiger. Solche Entschädigungsansprüche sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Insbesondere sind auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags unter § 1489 ABGB zu subsumieren. Konventionalstrafen unterliegen daher der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie Schadenersatzcharakter haben.
Zwischen den Parteien war hier „für den Fall der Nichteinhaltung vereinbarter Fristen durch den Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe bei jeder Terminüberschreitung“ vereinbart. Weiters heißt es: „Der Anspruch des Auftraggebers auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den Auftragnehmer entsteht, sobald der Auftragnehmer in Verzug gerät.“ Die Auslegung der Vorinstanzen, dass damit die Fälligkeit der Konventionalstrafe mit Kenntnis des Auftraggebers vom Verzug eintritt und nicht mit Fälligkeit von Teil- oder Schlussrechnungen, ist nicht korrekturbedürftig. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nach der Vereinbarung berechtigt ist, die Pönale von Teilrechnungen abzuziehen, weil damit nur das Recht zur Aufrechnung mit Teilforderungen festgehalten, aber keine Aussage über die Fälligkeit an sich getroffen wird.
Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit zeitgerecht anhängig gemacht und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach stRsp ist auch das Erheben einer Gegenforderung ein Unterbrechungsgrund. War die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungseinrede bereits verjährt, kann die schon abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrochen werden. Allerdings hindert dies nicht notwendigerweise eine Aufrechnung, da diese auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden.