17.12.2024 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Neufeststellung der Ausgleichszulage

Die Vorschusspflicht des § 368 Abs 2 S 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann


Schlagworte: Ausgleichszulage, Änderung der Verhältnisse, Meldepflicht, Neufeststellung, Bezugsberechtigung, Entziehung, Gewährung, Vorschusspflicht
Gesetze:

 

§ 40 ASVG, § 296 Abs 3 ASVG, § 368 ASVG

 

GZ 10 ObS 68/24h, 13.08.2024

 

OGH: Um dem Versicherungsträger eine Entscheidung über den Anspruch zu ermöglichen, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen 2 Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen (§ 40 Abs 1 ASVG). Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat die PV die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen (§ 296 Abs 3 ASVG), was zu einer Entziehung, Herabsetzung oder Erhöhung der Ausgleichszulage führen kann. Die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen wirkt sich (erst) mit dem Ende des Monats aus, in dem die Änderung liegt. Da bei der Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 296 Abs 3 ASVG keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen besteht, sind dabei jedenfalls auch solche Einkunftsquellen zu berücksichtigen, die - wie hier - schon im Zeitpunkt der (Weiter-)Gewährung berücksichtigt hätten werden können.

 

Wenn der Versicherte den Beginn einer Erwerbstätigkeit angezeigt hat, ist der Versicherungsträger nach der Rsp berechtigt und verpflichtet, die Leistung - mangels anderer vorhandener Informationen idR in Höhe der zuletzt gebührenden Leistung - zu bevorschussen. Die Meldepflicht dient dem Zweck, den Versicherungsträger in die Lage zu versetzen, idS über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte hier bislang aber nicht nach.

 

Kann der Versicherungsträger bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage einen Bescheid über die Neufeststellung der Ausgleichszulage nicht erlassen, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so ist er in analoger Anwendung der §§ 99, 296 Abs 3 ASVG zur Entziehung des Ausgleichszulagenanspruchs berechtigt. Diesfalls ist er aber gleichzeitig verpflichtet, die Ausgleichszulage - mangels anderer vorhandener Informationen idR in Höhe der zuletzt gebührenden Leistung - zu bevorschussen.

 

Die Vorschusspflicht des § 368 Abs 2 S 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung über einen Anspruch, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann.